Urteile

Urteile aus dem Medizinrecht

Kein Schadensersatz wegen der Nichtbeendigung lebenerhaltender Maßnahmen

Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig.
Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben – und zwar auch ein leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen.
Aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten lässt sich daher kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld herleiten.

Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Ein niedergelassener Allgemeinmediziner hatte einen unter Betreuung stehenden, bewegungs- und kommunikationsunfähigen Patienten fortgeschrittenen Alters hausärztlich behandelt. Der Patient wurde in den Jahren vor seinem Tod mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich nicht feststellen. Der Sohn des Verstorbenen war der
Ansicht, die künstliche Ernährung habe nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens seines Vaters geführt, und Haftungsklage gegen den Arzt erhoben.

Bundesgerichtshof. Urteil vom 02.04.2019 – VI ZR 13/18
https://is.gd/9dQhzf

Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Arzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.
Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben.
So sind Anästhesisten bei einer Krankenhaus-Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setzt regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im Leitfall war die Arztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und übenwiegend im OP tätig.
Hinzu kommt, dass Honorarärzte bei ihrer Tätigkeit ganz übenwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses nutzen, also nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Arzte vollständig in den dortigen Betriebsablauf eingegliedert sind. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben.
Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R und weitere
– Entscheidungen offenbar noch nicht veröffentlicht –

Patientin ist an Kosten für Krankenbehandlungen nach ästhetischer Operation zu beteiligen

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 SGB V hat die Krankenkasse Versicherte an den Kosten einer Heilbehandlung, die als Folge einer medizinisch nicht indizierten Operation anfallen, zu beteiligen. Hinsichtlich der Höhe der Kosten hat die Krankenkasse ein Ermessen. Bei dessen Ausübung sind der Grad des Verschuldens, die Höhe der Aufwendungen der Kasse, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten und seine Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen.
Nach einer operativen Brustvergrößerung auf eigene Kosten mussten bei einer gesetzlich Versicherten perforierte Brustimplantate entfernt werden. Die Krankenkasse verlangte von der Patientin eine hälftige Kostenbeteiligung.

Dem BSG zufolge verstoßen diese Entscheidung und auch die Regelung des § 52 Abs. 2 SGB V nicht gegen das Grundgesetz. Es erkannte keinen Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit und auch keinen gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 2 GG). Die Operation sei medizinisch nicht erforderlich gewesen, weswegen es sich um selbst verschuldete Kosten handele. Die Versicherung habe ihr Ermessen auch in Bezug auf die Höhe der Kostenbeteiligung rechtmäßig ausgeübt, so das BSG.

Bundessozialgericht, Urteil vom 27.08.2019 – B 1 KR 37/18 R
https://t.ly/g8kz8

Kasse muss Kosten künstlicher Befruchtung übernehmen

Auch Frauen fortgeschrittenen Alters haben einen Anspruch auf Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung durch ihre Krankenkasse.

Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) sind deren Erfolgsaussichten grundsätzlich nur am Behandlungsziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu messen. Das nach einer mittels reproduktionsmedizinischer Maßnahmen herbeigeführten Schwangerschaft allgemein bestehende und in Abhängigkeit zum Alter der Mutter steigende Risiko einer Fehlgeburt ist mithin grundsätzlich nicht mehr Gegenstand der Behandlung der Unfruchtbarkeit, sondern Teil eines allgemeinen Lebensrisikos, welches werdende Eltern unabhängig davon zu tragen haben, ob ihr Kind auf natürlichem Wege oder mit medizinischer Hilfe gezeugt worden ist.

Im entschiedenen Fall konnte der Mann einer 44-jährigen Frau auf natürlichem Wege keine Kinder zeugen. Seine private Krankenversicherung lehnte die Übernahme der Kosten für die IVF (rund 17.500 €) mit Hinweis auf das Alter der Frau ab. Fehlgeburten kämen in dieser Altersgruppe häufiger vor. Der BGH stufte die vier Anläufe einer künstlichen Befruchtung jedoch als medizinisch notwendige Heilbehandlung mit ausreichender Erfolgsaussicht ein.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2019 – IV ZR 323/18
https://t.ly/BJxYX

Ärztin klagt erfolgreich gegen Nachbesetzungsentscheidung

Bei der Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Praxis (hier Einzelpraxis) hat der Zulassungsausschuss gemäß § 103 Abs. 4 und 5 SGB V den Praxisnachfolger unter mehreren Bewerbern nach folgenden Kriterien auszuwählen: berufliche Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit, Dauer der Eintragung in die Warteliste, Wille zur Fortführung der Praxis. Die Bevorzugung eines Bewerbers mit abgeschlossenem Praxisübernahmevertrag kommt nicht in Betracht. Unbeachtlich ist auch, mit welcher „Zielstrebigkeit“ ein Bewerber sich um eine vertragsärztliche Tätigkeit bemüht.

Bei der Nachfolgeregelung ist deren Zweck, den wirtschaftlichen Wert der Arztpraxis zu erhalten und eine kontinuierliche Versorgung zu gewähren, zusätzlich zur Geeignetheit des Bewerbers zu beachten. Anderenfalls ist die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses rechtswidrig. Das gilt darüber hinaus für den Fall, dass der ZA den Sachverhalt unvollständig ermittelt.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2018 – L 11 KA 86/16
https://t.ly/2Pp8R

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